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   VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16   

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VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2019,19667)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.07.2019 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2019,19667)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2019,19667)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

    Auszug aus VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16
    Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003 - 2 D 32/02 NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff; Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 -, NE, S. 22 des E. A.; grundlegend Urt. vom 6.11.1997 - 2 D 32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; nunmehr auch OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 11.7.2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 f. des E. A.; Urt. vom 14.11.2013 - 9 B 34.12 -, juris, Rn. 34; VG Potsdam, Urt. vom 28.6.2017 - 8 K 2390/14 -, juris, Rn. 35; ferner VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 8.8.2005 - 5 K 1322/01 -, S. 8 des E.A.; zum dortigen Landesrecht auch OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006 - 4 K 253/05 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, ist weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung umfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. wie hier OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27 f.; Beschl. vom 18.4.2006 - 4 O 332/05 -, juris).

    Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt , LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 - 4 K 38/02 -, juris).

    Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 - 12 A 10826/03 -, juris).

  • VG Cottbus, 05.04.2018 - 6 L 174/16

    Unzureichende Kalkulation einer Friedhofsunterhaltungsgebühr

    Auszug aus VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16
    Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 13.7.2017 - 6 L 840/15 -, juris, Rn. 22; Beschl. vom 5.4.2018 - 6 L 174/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018 - 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschl. vom 27.1.2010 - 5 C 2723/07 -, juris, Rn. 22).

    Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 - 6 K 1584/03 -, juris, Rn. 96; Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019, a.a.O., Rn. 20).

    Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt , LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 - 4 K 38/02 -, juris).

    Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 - 12 A 10826/03 -, juris).

  • VG Cottbus, 30.04.2018 - 6 L 151/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren: Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes

    Auszug aus VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16
    Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 13.7.2017 - 6 L 840/15 -, juris, Rn. 22; Beschl. vom 5.4.2018 - 6 L 174/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018 - 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschl. vom 27.1.2010 - 5 C 2723/07 -, juris, Rn. 22).

    Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 - 6 K 1584/03 -, juris, Rn. 96; Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019, a.a.O., Rn. 20).

    Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt , LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 - 4 K 38/02 -, juris).

    Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 - 12 A 10826/03 -, juris).

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
    Denn der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2017 richtet sich ausdrücklich auch gegen die Klägerin zu 1. Unabhängig davon ist die Durchführung nur eines Vorverfahrens ausreichend, wenn in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten als Miteigentümer eines Grundstückes aus dem gleichen Rechtsgrund in Anspruch genommen werden und kein Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 -, juris, LS 2; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2019 - 6 K 650/16 -, juris, LS und Rn. 15).
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   VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16.A   

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VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16.A (https://dejure.org/2022,40795)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15.11.2022 - 6 K 650/16.A (https://dejure.org/2022,40795)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A (https://dejure.org/2022,40795)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 L 25/18

    Asyl; Verfolgung einer tschetschenischen Familie bei Rückkehr in die Russische

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Saarlouis, 15.09.2017 - 6 K 246/16

    Zumutbarkeit der Haftung für Sozialleistungen für eine Familie aus Syrien

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Cottbus, 15.11.2019 - 1 K 1579/18

    Politische Verfolgung eines russischen Staatsangehörigen, der für die

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Potsdam, 10.05.2017 - 6 K 4904/16

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Russ. Föderation

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.03.2022 - 6 K 1110/17

    Russische Föderation: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder

    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 31; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Cottbus, 04.08.2022 - 1 K 95/19
    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Keiner Entscheidung bedarf, ob es sich insoweit - wie von Kadyrow öffentlich dargestellt - tatsächlich ausschließlich um "Freiwillige" handelt, die in das umkämpfte Gebiet in der Ukraine geschickt werden oder ob - wofür den Erkenntnismitteln einiges entnommen werden kann - jedenfalls ein Großteil der in der Ukraine eingesetzten Kämpfer zu dem Einsatz gezwungen wurden und ihnen mit Gefängnis oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten gedroht wird, sollten sie sich widersetzen (ACCORD; Anfragebeantwortung u. a. zur Wehrpflicht vom 16. Mai 2022, S. 17 f. S. 18 ff., "The Insider": "Threatening mothers and sisters." "How Chechen "volunteers" are forcibly sent to fight in Ukraine" vom 15. Juni 2022, abrufbar unter: https://theins.ru/en/society/252237, abgerufen am 14. November 2022; vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2022 - VG 33 L 158/22.A - vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 4. August 2022 - VG 1 K 95/19.A -, juris).
  • VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Auszug aus VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 31; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Bayreuth, 20.01.2023 - B 9 K 21.30615

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Tschetschenen - Russische

    Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Teilmobilmachung nach ihrem offiziellen Ende inoffiziell fortgesetzt und in relevantem Umfang in gleicher Weise Personen zum Militär zwangsrekrutiert würden (ebenso VG Potsdam, U.v. 15.11.2022 - 6 K 650/16.A - juris Rn. 31).

    Vielmehr ist nach dem Eingeständnis von Fehlern bei der Rekrutierung durch die Staatsführung und dem darauffolgenden ersichtlichen Bemühen der Militärbehörden, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger entgegen der Rechtslage rekrutiert worden wäre (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.11.2022 - 6 K 650/16.A - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 01.03.2023 - 6 L 300/22

    Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes;

    Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters kann zum derzeitigen Zeitpunkt eine weitere (Teil-)Mobilisierung, die ggf. auch nach anderen Prämissen verlaufen werde, für die Zukunft zwar nicht ausgeschlossen werden, es fehlt aber insoweit an einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage für eine entsprechende Prognoseentscheidung, Gerüchte und Vermutungen sind insoweit nicht ausreichend, so dass dem Antragsteller zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine Einberufung auch insoweit nicht droht (ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 12. Januar 2023 - VG 16 K 504/18.A - S. 7 d. Umdrucks und vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A -, juris Rn. 31).
  • VG Potsdam, 10.05.2023 - 6 K 352/18
    Es ist überdies nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow derartige Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 31, Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A -, juris Rn. 32; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Potsdam, 15.12.2022 - 6 K 409/18

    Russische Föderation: Keine generelle Gefährdung oder Sippenhaft von

    Es ist überdies nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow derartige Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 3 1 , Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A -, juris Rn. 32; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 07.11.2022 - 6 K 650/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,55979
VG Potsdam, 07.11.2022 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2022,55979)
VG Potsdam, Entscheidung vom 07.11.2022 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2022,55979)
VG Potsdam, Entscheidung vom 07. November 2022 - 6 K 650/16 (https://dejure.org/2022,55979)
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  • VG Potsdam, 19.01.2023 - 16 K 3883/17

    Russische Föderation: inländische Fluchtalternative vor Entsendung in Krieg

    Insoweit kann auch dahinstehen, ob Personen, die - wie der Kläger - keinen Wehrdienst geleistet haben (Wehrdienstalter 18 bis 27 Jahre, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformation zur Staatendokumentation vom 10. Oktober 2022, unter Berufung auf § 22 Abs. 1a des Föderalen Gesetzes über militärische Pflichten und Militärdienst; ACCORD; Anfragebeantwortung u. a. zur Wehrpflicht vom 16. Mai 2022, S. 2) und nicht über die nötigen militärischen Fachkenntnisse oder anderweitige erforderliche Spezialkenntnisse verfügen, generell nicht zu befürchten haben, im Rahmen der Teilmobilmachung eingezogen zu werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. Oktober 2022 - VG 16 K 3879/17.A, Seite 6 d. EA; Urteil vom 7. November 2022 - 6 K 650/16.A -, Seite 6 d. EA; Urteil vom 4. Oktober 2022 - VG 13 K 5481/17.A -, Seite 6 d. EA).
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